Im Beschluss der Kultusministerkonferenz v. 20.4.78 sind für „Schüler, die die Ziele des Lese- und Rechtschreibunterrichts der Jahrgangsstufe 2 noch nicht erreicht haben, sowie für Schüler der Jahrgangsstufen 3 und 4, deren Leistungen im Lesen und/oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten hinweg schlechter als ausreichend bewertet sind, besondere Fördermaßnahmen vorgesehen. Diese können in Ausnahmefällen in jahrgangsübergreifenden und schulübergreifenden Gruppen in der Schule durchgeführt werden. (…)
Die Zahl der Förderstunden sollte je nach Bedarf 2 bis 5 Wochenstunden betragen. Sie können zeitlich parallel zum entsprechenden Regelunterricht der Klasse oder auch zusätzlich erteilt werden. Die zusätzliche Belastung des einzelnen Schülers sollte 2 Wochenstunden nicht überschreiten. (…) Es ist davon auszugehen, dass durch die Förderung in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben im Wesentlichen behoben sind. Soweit bei einzelnen Schülern besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben auch nach Jahrgangsstufe 6 vorhanden sind, soll die Schule weiterhin versuchen, diese durch geeignete Maßnahmen zu beheben.“ (Quelle: http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_12_04-Lese-Rechtschreibschwaeche.pdf)
Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Kinder trotz schulischen Förderunterrichts einen Bedarf an außerschulischer Förderung bzw. Therapie haben.
Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichend sind, hat ein Kind einen weitergehenden Anspruch an die Jugendhilfe. Das heißt, dass sich Eltern wegen der Finanzierung einer LRS-Therapie an das zuständige Jugendamt wenden können (Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII). Unter bestimmten Voraussetzungen veranlassen dann die Jugendämter die Diagnose einer drohenden oder bereits vorliegenden sogenannten seelischen Behinderung, sowie einer daraus resultierenden ‚Teilhabebeeinträchtigung‘ durch eine anerkannte Einrichtung. Da Teilleistungsstörungen nicht als Krankheit i. S. des Sozialgesetzbuches anerkannt sind, ist eine Therapie zu Lasten der Krankenkassen i. d. R. nicht möglich.
Eine entsprechende Regelung des Nachteilsausgleichs für den Bereich Mathematik/Dyskalkulie hat das Land NRW bisher nicht. Hier ist ein pädagogisch sinnvolles Vorgehen im Einzelfall mit den unterrichtenden Lehrern abzusprechen. Anträge auf Kostenübernahme nach § 35a SGB KJHG können jedoch auch hier beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.
Bei den Jugendämtern kann ein Antrag auf § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) gestellt werden, wenn Kinder Schwierigkeiten über den Zeitraum von mehr wie drei Monaten im Lesen, Schreiben oder Rechnen haben.