Jugendamt

Kostenübernahme durch das Jugendamt

Grundsätzlich ist es möglich, dass die Kosten für die Therapie beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt braucht dazu ein fachärztliches Gutachten, sprich ein Gutachten von einem Kinder- und Jugendpsychiater. Dort wird neben der Diagnostik von LRS und Dyskalkulie auch ein Intelligenztest gemacht.

Die Leistungen im Lesen und Schreiben bzw. des Rechnens muss deutlich von der allgemeinen Intelligenz nach unten abweichen. Die Förderung erfolgt über den Paragrafen 35 a des Kinder Jugendhilfe Gesetzes KJHG, der von einer drohenden seelischen Behinderung spricht. Das bedeutet konkret, dass nicht nur die Teilleistungsstörung im Lesen, Schreiben, Rechnen (bei gleichzeitig nach oben abweichender Intelligenz) sichtbar sein muss, sondern ein „Leiden“ des Kindes und eine daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung.

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